Sachverständiger

In Deutschland ist die Bezeichnung "Sachverständiger" rechtlich nicht geschützt! Jeder Gutachter, auch wenn er nicht ausreichend qualifiziert ist, darf sich als Sachverständiger bezeichnen. Wenn Sie ein Gutachten oder die Dienstleistung eines Sachverständigen benötigen, sollten Sie deshalb darauf achten, dass der von Ihnen Beauftragte einen entsprechenden Nachweis als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vorlegen kann. Nur so können Sie sichergehen, dass die erstellten Gutachten von hoher Qualität sind und in den folgenden Verfahrensschritten entsprechend gewichtet werden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln.

Auch sind sie an die strikte Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht gebunden.

Um Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern diese unabhängigen und unparteiischen Gutachter zur Verf¨gung zu stellen, vereidigen beauftragte Bestellungskörperschaften wie z.B. die Handwerkskammern nur Fachleute mit herausragender Qualifikation für diese Aufgabe als öffentlich bestelle und vereidigte Sachverständige.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unterliegt in seiner Tätigkeit der Aufsicht der bestellenden Körperschaft. In diesem Fall wurde ich von der Handwerkskammer Berlin als Sachverständiger für das Tischlerhandwerk bestellt.

Die fachlichen Anforderungen und Bestellungsvoraussetzungen werden bundesweit für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einheitlich festgelegt.

Sachverständigenordnung als Download

sachverständiger-seydlitz.de

Limonenstraße 24a
12203 Berlin
Tel.: 030 - 831 32 96
Fax: 030 - 831 12 89